Satzung der „Forschungsgemeinschaft Großbritannien e.V.“
Anmerkung: Es besteht die Möglichkeit, die Satzung der FgGB hier als PDF herunterzuladen!
§1 Name und Sitz
(1) Der am 04. April 1970 gegründete Verein „Forschungsgemeinschaft Großbritannien e.V.“ – im folgenden FgGB genannt – hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichtes unter der Nummer VR 6217 eingetragen.
(3) Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der FgGB und ihren Mitgliedern ist unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht am Sitz der FgGB.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck der Gemeinschaft
(1) Zweck der Gemeinschaft ist die Förderung der Erforschung der Philatelie und Postgeschichte von Großbritannien, und zwar aller Epochen.
(2) Die FgGB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Wirtschaftliche, politische und religiöse Bestrebungen bestehen nicht.
§3 Mitgliedschaft
(1) Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied der FgGB kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einem Verein eines Mitgliedverbandes im BDPh e.V. angehört oder Direktmitglied im BDPh e.V. ist. Diese Voraussetzung entfällt bei Bewerbern bzw. Mitgliedern, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person im In- und Ausland werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die FgGB in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben ansonsten aber die vollen Rechte wie jedes ordentliche Mitglied.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Abgeben des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber automatisch diese Satzung an.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalender-jahres erklärt werden. Der Austritt muß dem Vorstand der FgGB schriftlich bis zum 30.11. des betreffenden Kalenderjahres mitgeteilt werden.
(3) Der Ausschluß aus der FgGB kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich der Gemeinschaft ansonsten als unwürdig erweist. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß. Er erlangt mit der Zustellung der Mitteilung sofortige Wirkung.
(4) Der Austritt oder Ausschluß entbindet nicht von existierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der FgGB.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die FgGB.
§5 Beitrag
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und eine Bringschuld. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß fördernde Mitglieder einen geringeren Beitrag zu zahlen haben.
(2) Wenn der Beitrag nicht bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres bezahlt ist, dann werden die betroffenen Mitglieder gemahnt. Wenn trotz Mahnung der Mitgliedsbeitrag bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres nicht bezahlt ist, dann erfolgt der Ausschluß aus der FgGB durch Vorstandsbeschluß.
(3) Mitglieder unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe der FgGB
(1) Organe der FgGB sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand der FgGB besteht aus dem Sprecher, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Redakteur.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so betraut der Vorstand ein anderes Mitglied der FgGB kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Funktion des Ausgeschiedenen. Die Amtsdauer endet mit der Amtsdauer des gesamten Vorstandes.
(4) Alle Mitglieder des Vorstandes der FgGB sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen zusammen sind vertretungsberechtigt.
§ 8 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und eine Ersatzperson, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses der Bücher und Belege sowie der Kasse für die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.
(2) Sie werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung – im folgenden MV genannt – findet alljährlich statt.
(2) Außerordentliche MV können vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Anlass einberufen werden. Daneben muß die Einberufung einer solchen MV erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt.
(3) Die MV wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich einberufen. Anträge sind spätestens vier Wochen vor der MV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das bis zum Tag der MV den Vorjahresbeitrag bezahlt hat, sowie die Ehrenmitglieder der FgGB. Fördernde Mitglieder sind in Angelegenheiten der Tagesordnung, die das Verhältnis der FgGB mit dem BDPh betreffen, nicht stimmberechtigt.
(5) Mitglieder können sich bei der MV durch andere Mitglieder vertreten lassen. Die Vertretungsberechtigung ist durch eine Vollmacht nachzuweisen. In diesem Falle gelten sie als anwesend und werden bei der Abstimmung mitgezählt.
(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene MV. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstimmungen gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen entscheidet die MV mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Letztere sind nur wirksam, wenn sie im Wortlaut mit der Einladung versandt worden sind.
(7) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine MV nicht stattfinden oder nicht beschlussfähig sein, so bleiben die auf der letzten MV ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse (Besetzung der Ämter, Beitrag usw.) bis auf weiteres gültig.
(8) Die Tagesordnung der ordentlichen MV hat (mindestens) folgende Punkte zu enthalten:
a. Begrüßung und Eröffnung, Wahl des Protokollführers.
b. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
c. Jahresbericht des Vorstandes
d. Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
e. Entlastung des Schatzmeisters
f. Entlastung des Vorstandes
g. Im Bedarfsfall: Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. Im Bedarfsfall: Wahl des Vorstandes
i. Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages
j. Beschlußfassung über Anträge
k. Verschiedenes
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sprecher und von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen und im Rundbrief zu veröffentlichen ist.
§ 10 Verschiedenes
(1) Mittel der FgGB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, die mit besonderen Funktionen betrauten Mitglieder und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der FgGB, ausgenommen die Erstattung von Auslagen, die zur Verfolgung der Ziele der FgGB entstanden sind.
(3) Mitteilungen an die Mitglieder wie auch Beschlüsse des Vorstandes werden im Rundbrief bekanntgegeben.
§ 11 Auflösung
(1) Die FgGB kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene MV mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Das Vereinsvermögen darf nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten nur einem gemeinnützigen philatelistischen Zweck zugeführt werden. Über die Verwendung beschließen die anwesenden Mitglieder.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.10.1982 in Düsseldorf.
Änderung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 04.02.2006 in Düsseldorf.